Satzung der Werderfans-Süd
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Fanclubs (in Folge: FC) lautet: Werderfans-Süd
(2) Der FC hat seinen Sitz in Schwendi, Jahnstr. 10
(3) Geschäftsjahr ist vom 01.07. bis 30.06 des Jahres.
§ 2 FC-Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der FC verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke, die in Verbindung mit dem SV Werder Bremen stehen.
(2) Zweck des FC ist die Erhaltung und Förderung des Beisammenseins in Verbindung mit dem SV Werder Bremen
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Besuche der Spiele, der Trainingslager und die Bewahrung des Brauchtums von und mit dem SV Werder Bremen verwirklicht.
(4) Der FC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des FC dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des FC.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des FC fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den FC keinen Anspruch auf Zahlung eines Anteils am FC-Vermögen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des FC können natürliche Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die sich bereit erklären, den FC-Zweck und die FC-Ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben und beginnt mit einer 6-monatigen Probezeit. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Telefonnummer und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(3) Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann einer natürlichen Person, die sich durch ihre Tätigkeit für den FC besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des FC und seiner Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen des FC zu benützen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des FC, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
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(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die FC-Interessen zu fördern und die Ziele des FC zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des FC entgegensteht.
(4) Jeder Anschriften-, E-Mail- und Telefonnummernwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(2) Der FC-Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des FC schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den FC-Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 6 Organe des FC
Die Organe des FC sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle FC-Mitglieder eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des FC schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das FC-Interesse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller FC-Mitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende FC-Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen FC-Organ übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (8) die Mehrheit der Stimmen aller FC-Mitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Kassenbericht des Schatzmeisters entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(8) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von Absatz 9 Satz 1 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über die Auflösung des FC erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, und dem/r Medienbeauftragten. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(2) er Vorstand beschließt über alle FC-Angelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
(5) Der FC wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
(6) Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederver-sammlung mitgeteilt werden.
§ 9 FC Finanzierung
(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des FC werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse anderer Stellen,
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten FC-Mitglieder erforderlich.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des FC können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der Umlage darf das 6-fache des Mitgliedsbeitrags nichts übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungspflichtige Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
§ 10 Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz
(1) FC-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 26a Einkommensteuergesetz durch den Vorstand beschlossen werden.
(2) Mitglieder und Mitarbeiter des FC haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Der/die Schatzmeister/in hat über die Kasse und die Konten des FC einmal im Geschäftsjahr auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(2) Die Mitgliederversammlung beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen-geschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands.
§ 12 Auflösung bzw. Aufhebung des FC
Bei Auflösung oder Aufhebung des FC fällt das Vermögen des FC an den/die/das
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(Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck)
Schwendi, 01. Januar 2026