der Werderfans-Süd

 

§ 1 Name

Der Fanclub führt den Namen Werderfans-Süd. Gründungstag war der 10. Mai 2003


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.


§ 3 Vereinszweck

Der Fanclub bezweckt die Erhaltung und Förderung des Beisammenseins in Verbindung mit dem SV Werder Bremen.


§ 4 Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft beginnt mit einer 6-monatigen Probezeit.
b) Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich vorliegen muss, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsabschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
c) Ein Mitglied kann jederzeit bei Verstoß gegen die Satzung des Fanclubs vom Vorstand, je nach Schwere des Verstoßes, angemessen bestraft, bzw. ausgeschlossen werden.


§ 5 Verhalten der Mitglieder

a) Jedes Mitglied ist dazu aufgefordert Provokationen, die Gewalt zum Ziel haben, zu unterlassen.
b) Gewaltbereites Verhalten wird von diesem Fanclub nicht unterstützt.
c) Jedes Mitglied hat sich im Rahmen von Fanclubveranstaltungen verantwortungsbewusst sich selbst und anderen (auch Nichtmitgliedern) gegenüber zu verhalten.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

a) Im Rahmen des Fanclubs wird für die Mitgliedschaft bei Erwachsenen (ab 18. Lebensjahr) ein Beitrag von 10,- € und bei Jugendlichen und Schülern ein Beitrag von 5 € pro Quartal erhoben.
b) Der Jahres-Beitrag wird jeweils bis zum Ende des 1. Quartals im Geschäftsjahr fällig und muss daher bis 30. September bezahlt sein. Bei verspäteter Zahlung vom 01. Oktober bis 31. Dezember wird ein zusätzlicher Betrag von 50 % des Mitgliedsbeitrages fällig. Bei Zahlungsverzug bis nach dem 31. Dezember erfolgt Ausschluss aus dem Fanclub. Über Sonderregelungen entscheidet der Vorstand.
c) Der Beitrag wird ausschließlich vom Kassenwart entgegengenommen. Der Kassenwart ist verpflichtet den Erhalt zu bestätigen.
d) Sollte ein Mitglied vor Ablauf des Kalenderjahres den Fanclub verlassen, so bekommt es den im Voraus bezahlten Beitrag zurück.


§ 7 Ehrenmitglieder

Über Ernennungen von Ehrenmitgliedern muss in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.


§ 8 Vorstand

a) Der Vorstand muss aus Fanclubmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Fanclub aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
   1) dem 1. Vorsitzenden
   2) dem 2. Vorsitzenden
   3) dem Materialverwalter
   4) dem Kassenwart
   5) den 2 Medienbeauftragten.
b) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus.
c) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.


§ 9 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

a) Der Vorstand vertritt den Fanclub in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
b) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit auf die Dauer von 2 Vereinsjahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
c) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Fanclub nur mit Beschränkung auf das Fanclubvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.


§ 10 Fanclubeigentum

a) Für mutwillig beschädigtes Fanclubeigentum übernimmt der Fanclub keine Haftung. Für eventuelle Schäden kommt der Schadensverursacher auf.
b) Über gemeinsame Anschaffungen entscheiden alle Mitglieder. Zum Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Der Beschluss wird dann vom Vorstand bestätigt.


§ 11 Finanzen

a) Sämtliche Einkünfte des Fanclubs werden ausschließlich zum Wohle des Fanclubs genutzt.
b) Die Hälfte der Beiträge wird bei Fanclubveranstaltungen für Raummiete und Verpflegung bereitgestellt.
c) Über die Zweckmäßigkeit von Ausgaben entscheiden alle Mitglieder.


§ 12 Fanclubveranstaltungen

a) Sämtliche Unternehmungen werden gemeinsam geplant und vom Vorstand als Fanclubveranstaltung bestätigt.
b) Vorschläge können dem Vorstand jederzeit mitgeteilt werden. Es wird hierbei erwartet, dass sich jedes Mitglied in den Dienst des Fanclubs stellt und im Rahmen seiner Möglichkeiten andere Mitglieder und den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützt.
c) Sollte es einem Mitglied nicht möglich sein an Fanclubveranstaltungen teilzunehmen, so hat es keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung.


§ 13 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der Anwesenden geändert werden.

Hier

kann die Satzung als PDF-Datei heruntergeladen werden

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